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Letzter Aufruf für die Erfassungsbescheinigung

Marktplatz Händler aufgepasst: In wenigen Tagen läuft die Frist ab!

Als Marktplatz-Händler in Deutschland müssen Sie bis zum 01. Oktober 2019 die Erfassungsbescheinigung einreichen und diese Ihrem genutzten Marktplatz nachweisen. Egal ob Sie Kleinunternehmen oder gewerblich registrierter Händler sind. Dies gilt seit dem 01. Januar 2019 laut neuem Umsatzsteuergesetz.

 

Der Hintergrund des neuen Steuergesetzes liegt bei ausbleibenden Steuergeldern

Vor allem Händler außerhalb der EU, die Ihre Waren über Online Marktplätze in Deutschland anbieten, liegen dem Fiskus auf der Tasche. Zusätzlich gestaltet sich für deutsche Behörden die juristische Verfolgung bei internationalen Händlern fast unmöglich zu. Jetzt sollen Marktplatzbetreiber für den Schaden aufkommen. Demnach haben Sie mit Stichtag eine Aufzeichnungspflicht und müssen in Zukunft steuerlich relevante Daten nachweisen, sonst droht Haftung für Steuerschulden die von Händlern verursacht wurden. Da Marktplätze für diesen Umstand nicht aufkommen wollen, ist der Nachweis einer Erfassungsbescheinigung dringend auch für die weitere Online-Aktivität auf jeweiligem Marktplatz notwendig. Sollten Sie als Händler also keine Erfassungsbescheinigung am Marktplatz eingereicht haben, wird Ihr Verkäuferkonto gesperrt, da sonst der Marktplatz steuerlich für Sie haftet. Auf eine Kulanz von Marktplatzbetreiberseite können Händler daher nicht hoffen.

 

Wie können Sie die Erfassungsbescheinigung einreichen?

  • Sie müssen einen Antrag ausfüllen und an das zuständige Finanzamt weiterleiten.
  • Das Finanzamt stellt Ihnen eine Bescheinigung aus und sendet diese an Sie und das Bundeszentralamt für Steuern.
  • Sie legen den jeweils genutzten Marktplätzen die Erfassungsbescheinung vor. Auf vielen Marktplätzen, wie eBay und Amazon, gibt es online eine Upload-Möglichkeit.
  • Bitte beachten Sie auch: Die Bescheinigungen sind max. 3 Jahre gültig. Bei gleichbleibender Rechtslage müssten Sie diese eventuell innerhalb dieser Zeit nochmal beantragen, soweit der Vorgang bis dahin nicht digitalisiert worden ist.

Falls Sie die Erfassungsbescheinigung noch nicht eingereicht haben, sollten Sie dies schnellstmöglich nachholen, da es teilweise zu Verzögerungen in der Bearbeitung kommen kann.

 

Hier können Sie den Antrag online herunterladen und ausdrucken: Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über die Erfassung als steuerpflichtiger Unternehmer

 

, 27 September, 2019

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